Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
Anlage 14

Anlage 14 – (zu § 66 Absatz 2)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 368 – 369; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote) Fundstelle (1) Bei Antragstellung, die von einer zur Vertretung des Trägers berechtigten Person unterzeichnet sein muss, sind folgende Unterlagen beizufügen: Nachweise über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person, normal normal Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation, normal normal Anschriften aller Begutachtungsstellen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Anerkennungsbehörde, normal normal soweit bereits eine andere Anerkennung erteilt wurde, eine Aufstellung über bereits vorliegende Anerkennungsbescheide unter Angabe der Anerkennungsbehörde, Aktenzeichen und Datum der Anerkennung; Kopien der Bescheide sind auf Aufforderung vorzulegen. normal normal normal arabic (2) Die Anerkennung wird erteilt oder verlängert, wenn die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist, normal normal die personelle Ausstattung mit einer ausreichenden Anzahl von medizinischen und psychologischen Gutachtern sichergestellt ist, a) Anforderungen an den medizinischen Gutachter: aa) Arzt mit mindestens zweijähriger klinischer Tätigkeit oder Facharzt (insbesondere innere Medizin, Psychiatrie, Neurologie), normal normal bb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, normal normal normal a-alpha normal normal b) Anforderungen an den psychologischen Gutachter: aa) Diplom oder ein gleichwertiger Master-Abschluss in der Psychologie und mindestens zweijährige praktische Berufstätigkeit (in der Regel in der klinischen Psychologie, Arbeitspsychologie), normal normal bb) zusätzlich mindestens einjährige Praxis in der Begutachtung der Eignung von Kraftfahrern in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, normal normal cc) Hospitation an einem vollständigen Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 70) bei fehlenden Kenntnissen und Erfahrungen in der Durchführung dieser Kurse, normal normal normal a-alpha normal normal normal alpha normal normal der Träger für alle Gutachter die Erfüllung der Anforderungen an die jährliche Weiterbildung gemäß der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 nachweist, normal normal ein amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zur Verfügung steht, normal normal die sachliche Ausstattung mit den notwendigen Räumlichkeiten und Geräten sichergestellt ist, normal normal der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung nicht zugleich Träger von Maßnahmen der Fahrausbildung oder von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung ist, und keine Maßnahmen der Verhaltens- und Einstellungsänderung zur Vorbereitung auf eine Begutachtung der Fahreignung durchführt, normal normal die Eignung der eingesetzten psychologischen Testverfahren und -geräte von einer geeigneten unabhängigen Stelle bestätigt worden ist, normal normal der Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung die Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 durch ein Gutachten der Bundesanstalt nachweist (im Rahmen der Erstbegutachtung beschränkt sich dieser Nachweis auf die Erfüllung der Anforderungen in Bezug auf die Dokumentation des Qualitätsmanagements und die räumliche, sachliche und personelle Ausstattung); sofern der Träger bereits vollumfänglich anerkannt ist, ist in der Regel kein neues Gutachten vorzulegen, es reicht das letzte vorliegende Gutachten der Bundesanstalt aus, normal normal die Teilnahme des Trägers an einem regelmäßigen und bundesweiten Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt sichergestellt wird, normal normal die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gutachter vom Ergebnis der Begutachtungen gewährleistet ist und normal normal der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. normal normal normal arabic (3) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Bei der Antragstellung müssen bestimmte Unterlagen wie Nachweise zur Rechtsform, Informationen zur Organisation und Anschriften der Begutachtungsstellen beigefügt werden.
  • Die Anerkennung wird erteilt, wenn die finanzielle und organisatorische Leistungsfähigkeit des Trägers gewährleistet ist und ausreichend qualifizierte Gutachter vorhanden sind.
  • Medizinische Gutachter müssen bestimmte Qualifikationen und praktische Erfahrungen in der Fahreignungsbegutachtung nachweisen.
  • Psychologische Gutachter benötigen einen entsprechenden Abschluss, Berufserfahrung und müssen an speziellen Kursen zur Wiederherstellung der Fahreignung teilnehmen.
  • Der Träger muss sicherstellen, dass die Gutachter unabhängig sind und die Anforderungen an die Qualitätssicherung erfüllt werden.